Ältere Heizungen fallen regelmäßig unter eine Erneuerungspflicht. Das legt seit Mai 2014 die in Kraft getretene Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) fest und gilt u. a. für Gas- und Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind. Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurden, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten nur für Hauseigentümer, die z. B. seit Februar 2002 oder länger in Häusern mit 30 Jahre alten Heizungen wohnen. Einzelheiten hierüber sind der EnEV 2014 zu entnehmen.
Der Kesseltausch wird in der Regel für den Hausbesitzer ohne große Belastungen wahrgenommen. Der Einbau einer druckdichten Abgasleitung in bestehende Abgasanlagen kann andererseits erhebliche Schmutz-, Staub- und Schuttbelastungen mit sich bringen. Dies ist immer dann der Fall, wenn aufwändige Stemmarbeiten für den Abgasanschluss erforderlich werden und weitere Arbeiten wie Maurer-, Putz- und Anstricharbeiten nach sich ziehen.
Befindet sich der Abgasanschluss auch noch im Wohnbereich, z. B. in einer Küche oder einem Bad, ist die persönliche Belastung der betroffenen Hausbewohner durch die Umbaumassnahme unvermeidlich.